[ Auszug: (1) Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen
Ehegatten über das Gesamtgut, so gelten die Vorschriften des § 1366 Abs.
1, 3, 4 und ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]